Frage: Urlaubsansprüche

Hallo Fr. Bader ich bin festangestellt in einer Firma und mir stehen regulär 30 Tage pro Jahr an Urlaub zu. Mein ET ist der 30.08.2010 leider ist mein Chef sich überhaupt nicht sicher ob mir nun volle 30 Tage an Urlaub zu stehen oder nur ein Anteil bis Ende meines Mutterschutzes. Wie verhält es sich nun richtig? Und kann man dies irgendwo nachlesen? Vielen dank.

Mitglied inaktiv - 27.05.2010, 15:36



Antwort auf: Urlaubsansprüche

Hallo, ET + 8 bzw 12 Wochen Mutterschutz. -> der Endmonat ist der letzte, für den Urlaub geschuldet wird. 30/12=2,5 X die angebrochenen Monate vom Mutterschutz. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.05.2010



Antwort auf: Urlaubsansprüche

Hallo Der Anteil bis zum ende des Mutterschutzes. In der Elternzeit, und die ist ja nach dem Mutterschutz, erwirbt man keinen Urlaub. Wenn der ET so ist, wie er ist, dann hast Du bis zum 25.10. Mutterschutz und pro Monat 2,5 Tage in 2010. Bis zum 25. wären anteilig 2 Tage für den Oktober, also zusammen 9 x 2,5 und dann noch 2 macht knapp 25 Tage. Beim Oktober bin ich mir allerdings unsicher, da er nicht voll ist. Auf jeden Fall keine 30 Tage .

Mitglied inaktiv - 27.05.2010, 15:44



Antwort auf: Urlaubsansprüche

Achtung: Bin mir nicht sicher, ob die 8 Wochen nach der Entbindung noch mit da reinfallen... LG Peeka, Google mal da steht einiges drüber Urlaubsanspruch und Elternzeit Hat man einen Jahresurlaub von beispielsweise 30 Tagen, so kann man in diesem Fall über die ganzen Tage verfügen. Anders verhält es sich, wenn die berufstätige Mutter eine Elternzeit beantragt. In diesem Falle darf der Arbeitgeber vom Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in der Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs kürzen. Geht beispielsweise eine Mutter ab September eines Jahres in die Elternzeit, so verkürzt sich der Jahresurlaub um zehn Tage, bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Hat man aber vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen, als einem durch die Streichung der Elternzeit zustehen würde, wird er dann im Jahr der regulären Beschäftigung abgezogen. Geht man während der Elternzeit wieder in Teilzeit oder stundenweise arbeiten, so muss der Arbeitgeber die Urlaubstage anteilmäßig nach dem Teilzeitgesetz für die entsprechende Zeit anrechnen. Ausfall wegen Mutterschutz mindert den Urlaubsanspruch nicht Doch nun zum Thema Urlaub: Ausfallzeiten wegen Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft mindern den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiterin nicht (§ 17 MuSchG). Aber: Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit dürfen Sie den Erholungsurlaub jedoch um 1/12 kürzen (§ 17 BErzGG). Beispiel: Geht Ihre Mitarbeiterin von Mitte Mai 2010 bis Mitte April 2011 in Elternzeit, dürfen Sie den Jahresurlaub 2010 um 7/12 kürzen (für die Monate Juni bis Dezember) und den Jahresurlaub 2011 um 3/12 (für die Monate Januar bis März). Für die Monate Mai 2010 und April 2011, die nur teilweise mit Elternzeit belegt sind, dürfen Sie den Urlaubsanspruch nicht kürzen. Und ja: Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin die restlichen Urlaubstage vergüten. Haben Sie vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub gewährt, können Sie den Urlaub nach der Elternzeit um diese Tage kürzen. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings endet, dürfen Sie von Ihrer Mitarbeiterin das Entgelt für zu viel genommenen Urlaub nicht zurückfordern. Achten Sie daher darauf, dass eine Schwangere nur den Urlaub nimmt, der ihr bis zum voraussichtlichen Ende der Mutterschutzfrist noch zusteht. Am besten nimmt sie diesen möglichst vollständig. Das kann auch in Zeiten geschehen, in denen die Mitarbeiterin wegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten kann, wenn Sie sie nicht an einen anderen Arbeitsplatz umsetzen können.

Mitglied inaktiv - 27.05.2010, 15:49



Antwort auf: Urlaubsansprüche

Für Oktober steht ihr auch Urlaub zu. Selbst wenn der MuSchu nur bis zum 1.10 ginge. Da lohnt es sich fast, noch 1 Woche zu übertragen (dann ginge der MuSchu bis in den Nov) ;-) §17 BEEG Abs 1: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, (...), für jeden VOLLEN Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Gruß Sabine

Mitglied inaktiv - 27.05.2010, 23:09



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