Hallo Frau Bader,
Mein Arbeitgeber behauptet mir steht kein Urlaub während des Beschäftigungsverbots zu. Und für die nicht vollen Monat in Elternzeit auch nicht. Mein Arbeitgeber ist ein kirchlicher Träger, gelten da wieder andere Gesetze?
MfG
Melanie B.
von
CrazyMel
am 16.03.2018, 17:35
Antwort auf:
Urlaubsanspruch
Hallo
dies steht im neuen Mutterschutzgesetz von 2018 sogar ausdrücklich drin.
§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.03.2018
Antwort auf:
Urlaubsanspruch
Auch für Dich gilt das MuSchG und das BEEG. Du erwirbst Ansprüche auch im BV und Mutterschutz. Gekürzt werden darf für volle Monate in EZ. §17 Abs. 1 u. 2 BEEG.
Endet der Mutterschutz z.B. am 01.09. und Du hast einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen, dann ermittelst Du den Anspruch wie folgt:
30 ÷ 12 = 2,5 Urlaubstage
2,5 x 9 Monate = 22,5 Urlaubstage
1/2 Tage werden aufgerundet = 23 Urlaubstage.
Bg
Mitglied inaktiv - 16.03.2018, 20:22