Sehr geehrte Frau Bader,
ich hatte einen Großteil der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Nun habe ich Erfahren, das mir danach noch der Jahresurlaub anteilmässig zustehen würde (§17 Bundeselterngeldgesetz). Mit dem Betrieb konnte das noch nicht geklärt werden.
Kann ich denn den nicht genommenen Urlaub nun nehmen und wenn ja, wann? Nach dem Bezug des Elterngeldes oder nach oder innerhalb der Elternzeit?
Ich bedanke mich vorab für eine Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Dina.
Mitglied inaktiv - 14.07.2010, 10:46
Antwort auf:
Urlaubsanspruch?
Hallo,
nach der EZ. Bei richtiger Antragstellung auch ion der EZ
Ciao,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.07.2010
Antwort auf:
Urlaubsanspruch?
Urlaubsanspruch errechnet sich bis zum Ende des Mutterschutzes.
Wenn du deinen Urlaub während der Schwangerschaft nicht nehmen konntest, kannst du ihn nach dem MuSchu nehmen oder irgendwann nach der Elternzeit.
Innerhalb der Elternzeit geht nicht, höchsten dazwischen (wüsste nicht, in welcher Konstellation das Sinn macht):
Oder läuft dein Arbeitsvertrag aus? Dann könntest du ihn dir auch auszahlen lassen.
Nach dem MuSchu macht wenig Sinn, weil dann MuSchu und Urlaub auf die Elternzeit angerechnet werden (wenn ich es richtig verstanden hab)
Wie es mit dem Elterngeld dann aussieht, weiß ich nicht.
Die meisten nehmen den Resturlaub nach der Elternzeit!
(und überbrücken damit die Eingewöhnungszeit im Kiga)
Gruß
Sabine
Mitglied inaktiv - 14.07.2010, 20:50