Hallo Frau Bader,
seit Feb. 2013 bin ich in Elternzeit, da ich im Mai mein 2. Kind zur Welt gebracht habe und ich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, bin ich immer davon aus gegangen, dass ich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Lohnfortzahlungen und Urlaubsanspruch habe. Mein Arbeitgeber hat mir zwar die 14 Wochen die Lohnfortzahlung überwiesen, allerdings sagt er, dass mir keinerlei Urlaub in der Schutzfrist zustehen würden. Ich bin davon ausgegangen, dass ich während des Mutterschutzes, egal ob ich nun davor gearbeitet habe oder ich in Elternzeit wegen dem 1. Kind war, Urlaubsanspruch habe. Was stimmt denn nun? Wie oder wo kann ich, wenn mir der Urlaub zusteht, den Urlaub geltend machen?
Viele Grüße
Daniela
von
Dani91
am 07.08.2015, 12:06
Antwort auf:
Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2015