Hallo Frau Bader,
ich habe zwei Fragen zum Urlaubsanspruch.
1. Wenn der ET Ende August ist und der Mutterschutz somit Ende Oktober Ende hat man ja noch den Urlaubsanspruch bis Oktober. Mein AG will mir nun Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes verwehren und am Ende des Jahres auszahlen.
Ist es rechtens, dass der AG der Urlaub verwehrt? Er begründet es damit, dass noch keine neue Person für meine Stelle eingestellt wurde und diese zunächst noch eingearbeitet werden müsse. In diesem Jahr habe ich erst 5 Tage Urlaub genommen.
2. Wie ich hier schon gelesen habe, ist es nicht ok, dass der AG Urlaub auszahlt. Somit könnte ich den Urlaub dann erst später nehmen. Aber März würde ich dann wieder in TZ / Elterngeld Plus arbeiten. Wie verhält es sich in dieser Zeit mit dem alten Urlaub? Kann ich dann für einen Tag Urlaub aus der VZ nur einen Tag Urlaub in der TZ nehmen?
Vielen Dank.
von
VerenaSch
am 20.05.2015, 10:10
Antwort auf:
Urlaubsanspruch vor Mutterschutz?
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.05.2015