Frage: Urlaubsanspruch und Elterngeld

Hallo Frau Bader, zur Zeit befinde ich mich in einer unbefristeten, geringfügigen Anstellung, dh. ich habe alle Rechte (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), die aus einer Anstellung abzuleiten sind, aber mein Gehalt übersteigt im Monat die 400 Euro nicht. Was wiederum bedeutet, dass ich mich nicht selber versichern muss, sondern familienversichert bleiben kann. Auch habe ich weiter keine Sozialabgaben zu zahlen. Jetzt erwarte ich Mitte Juni ein Baby und hätte daher gern gewusst, bis wann ich Urlaubsanspruch für das laufende Jahr habe. Der Mutterschutz beginnt Anfang Mai. Ausserdem wüsste ich gern, inwieweit ich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Mutterschutz habe, und ob, bzw. falls, in welchem Rahmen ich Elterngeld beantragen kann. Vielen Dank vorab und lieben Gruß yvonne

Mitglied inaktiv - 05.03.2007, 14:20



Antwort auf: Urlaubsanspruch und Elterngeld

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.03.2007



Antwort auf: Urlaubsanspruch und Elterngeld

wenn dein mutterschutz bis august geht, hast du urlaubsanspruch bis einschließlich august. lg two_kids

Mitglied inaktiv - 05.03.2007, 14:26



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