Hallo Frau Bader, Ich habe eine Frage zu § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Am 01.07.2019 beantragte ich bei meinem AG eine 18-monatige Elternzeit. Der voraussichtliche Entbindungstermin unseres Kindes sollte der 21.07.2019 sein. Unser kleiner Sonnenschein hatte es jedoch eilig und kam am 04.07.2019 zur Welt. Ausgehend vom eigentlichen GT endet meine Elternzeit somit am 20.01.2021. Danach wollte ich noch meinen nicht in Anspruch genommen Urlaub aus 2019 an die Elternzeit dranhängen. Meine Frauenärztin setzte mich in Beschäftigungsverbot ab März 2019 und bis dahin hatte ich keinen Urlaub genommen. Mein AG hat mir meinen Antrag auf Elternzeit auch genehmigt, mit dem Vermerk auf § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Er macht von seiner Befugnis Gebrauch, den Erholungsurlaub, der mir für das Kalenderjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat meiner Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Was bedeutet das? Mir steht doch bis zum Ende des Mutterschutzes (15.09.2019) anteiliger Urlaub für 2019 zu, oder? Laut Arbeitsvertrag habe ich 29 Tage Urlaub pro Jahr. Wieviel Tage Urlaub kann ich jetzt an meine Elternzeit anhängen? Im Internet habe ich mich belesen, aber da steht hierzu auch viel unterschiedliches und bringt mich nicht weiter. Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe.
von Sommerflieder am 02.06.2020, 14:27