Frage: Urlaubsanspruch in Mutterschutz

Ich bin derzeit schwanger und muß jetzt meinen Urlaub einreichen. Ich bin mir aber nicht sicher über die mir zustehenden Tage.Mein Mutterschutz geht vorraussichtl. bis zum 08.09 Habe ich dann für den gesamten Monat September noch Urlaubsanspruch oder "nur" für die Tage, die ich im Mutterschutz bin? LG smil.y

Mitglied inaktiv - 09.01.2011, 15:22



Antwort auf: Urlaubsanspruch in Mutterschutz

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2011



Antwort auf: Urlaubsanspruch in Mutterschutz

Sofern Du nach dem MuSchu in EZ gehst: Dann kan der AG ab dem ersten vollen Monat EZ den Jahresurlaub kürzen. Bei Dir also ab Oktober. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 09.01.2011, 23:26



Antwort auf: Urlaubsanspruch in Mutterschutz

Urlaupsanspruch hast Du auch noch für den kompletten September. ABER: Der Arbeitgeber muss Dir nur den Urlaub gewähren für angefangenen Monate VOR dem Mutterschutz (wenn der Mutterschutz z.B. am 26.05.2011 anfängt, dann hast Du vor der Entbindung Anspruch auf 5/12 des Jahresurlaubs. Nach der Elternzeit hast Du dann nochmal Resturlaubsanspruch von 4/12 - welchen Du bis zum Ende des Folgejahres in dem die Elternzeit endete nehmen musst. Wenn der Arbeitgeber will, kann er Dir den Kompletten Urlaubsanpruch - also 9/12 - auch schon vor der Geburt geben - muss er aber eben nicht. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 10.01.2011, 08:02



Antwort auf: Urlaubsanspruch in Mutterschutz

Hallo Sabine, das stimmt so nicht. Er MUSS generell ,mal gar nicht vor dem MuSchu. Wenn betriebliche Gründe gegen Urlaub sprechen, geht halt kein Urlaub. Da er nicht verfällt spricht da nichts dagegen. Da der MuSchu ja ein gesetzliches Arbeitsverbot ist und dessen Mindestlänge ja feststeht, kann der Urlaub auch vor dem Muschu genommen werden. Etwas anderes gilt, wenn der MuSchu über eine Kalenderjahresgrenze hinaus geht. Dann hat man vor dem MuSchu (im alten Jahr) keinen Anspruch auf den sicher anfallenden Urlaub im neuen Jahr. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 10.01.2011, 10:19



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