Hallo, ich hoffe Sie können mir vielleicht weiterhelfen. Meine Situation ist:
Ich war voll berufstätig als ich am 16.1.2002 schwanger und arbeitsunfähig geschrieben wurde. Mein Sohn kam am 30.9.2002 zur Welt.
Am 16.2.2004 kam meine Tochter zur Welt.
Meine Lohnsachbearbeiterin von meiner Firma hat mir mitgeteilt, daß ich für die Tochter mir Urlaub erworben habe und ich habe auf meiner Lohnabrechnung 12,5 Tage stehen. Heute habe ich wieder mit meiner Firma telefoniert und die Bearbeiterin arbeitet da nicht mehr und mir wurde mitgeteilt, daß ich keinen Urlaubsanspruch hätte. Wie jetzt?? Meine Firma hat am Anfang meiner 1. Schwangerschaft schonmal 5 Tage Urlaub einfach gestrichen und jetzt wird schon wieder gekürzt?!?!?
Was gilt denn da nun? Zählt die Aussage und die Lohnabrechnung nicht? Was soll ich machen, ich habe mit dem Geld gerechnet.
Vielen Dank für die Hilfe
Diana
Mitglied inaktiv - 08.01.2007, 14:00
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Mutterschutz und in der Elternz
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.01.2007