Hallo Frau Bader, können Sie mir zu der Aussage*** Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen****, mitteilen, wo dies im Gesetz steht? Ich kann nur den §17 im Mutterschutzgesetz finden: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Leider geht daraus aber nicht hervor, dass man den Urlaub nicht vorher nehmen darf (sprich im Jahr 2008). (Dies ist aber von Seiten des Arbeitgebers gewünscht). Besten Dank cmu
Mitglied inaktiv - 06.11.2008, 10:21