Liebe Frau Bader,
ich werde voraussichtlich ab 15.04.2011 Teilzeit in EZ arbeiten (5 Tage/Woche à 5 Stunden) - mein Kind ist dann gerade 2 Jahre alt.
Wieviel Urlaubsanspruch habe ich?
Jahresurlaubsanspruch 29 Tage. Der Urlaub darf ja "nur" für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt werden - bei Teilzeit in EZ gar nicht, somit stehen mir für April 2011 doch die kompletten Tage zu, oder?
Außerdem wurde mein Kind zu früh geboren und ich habe für den Monat Juli 2009 (EZ begann am 22.07.09) noch meine Urlaubstage zu erhalten.
Da dieses nicht voraussehbar war, habe ich meine Urlaubstage "nur" bis zur zuerst errechneten Mutterschutzfrist, also Ende Juni 2009 genommen.
Ist meine Berechnung so richtig?
Insgesamt habe ich somit für das Jahr 2011 einen Urlaubsanspruch
von 24 Tagen (24,166665) – Jahresurlaubsanspruch 29 Tage.
9x2,4166666 = 21,749999 (April bis Dezember 2011)
1x2,4166666 = 2,4166666 (Juli 2009).
Oder habe ich für die Monate August 2009 bis März 2011 auch anteilmäßig noch einen Urlaubsanspruch?
Ich muß schon jetzt meinen Sommerurlaub beantragen, da es Mitte April zu spät ist, deshalb meine Frage.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und schöne Feiertage!!
Mitglied inaktiv - 22.12.2010, 03:32
Antwort auf:
Urlaubsanspruch Teilzeit in Elternzeit
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Ihr Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer des Urlaubs (z.B. 30 ArbTage=6Wo.) durch betriebsübliche Zahl der Arbeitstage (idR 5) geteilt. Anschließend multipliziert man sie mit der wöchentl. Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft.
Es wird dabei immer in ganzen Tagen gerechnet, d.h., wenn die Arbeitnehmerin pro Tag zB 5 Std. arbeitet, hat sie einen entsprechenden Tag frei.
Auf der anderen Seite wird aber für den Urlaub nur die Tage angerechnet, die man sonst arbeiten würde.
Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes, für Sie vorteilhafteres geregelt ist, gilt das.
Wenn man die Tätigkeit unter dem Jahr beendet steht einem der oben errechnet Urlaub anteilig auf die Monate verteilt zu.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.12.2010