Guten Abend Frau Bader,
ich befinde ich seit Bekanntwerden der Schwanerschaft im Beschäftigungsverbot.Wie verhält es sich mit meinem Urlaub für dieses Jahr? Steht mir der Urlaub zu und wenn ja, kann ich ihn an die Elternzeit ranhängen? Oder wie geht man da üblichwerweise mit um?
Danke undfreundliche Grüße
von
Ivilii
am 30.06.2016, 22:33
Antwort auf:
Urlaubsanspruch- Beschäftigungsverbot
Hallo,
der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und kann nach der Elternzeit genommen werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.07.2016
Antwort auf:
Urlaubsanspruch- Beschäftigungsverbot
In jedem Fall erwirbst du weiter Urlaubsansprüche.
Ob man den nehmen muss: Das kommt drauf an, von wem das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.
Ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber: dann ist während Zeiten von Betriebsurlaub, Praxisferien etc. ebenfalls Urlaub zu nehmen. Auch ist Urlaub zu nehmen, wenn du eine Urlaubsreise antrittst. Das BV vom Arbeitgeber befreit nicht grundsätzlich von der Arbeitspflicht. Mit einer Umsetzung an einen Ersatzarbeitsplatz ist jederzeit zu rechnen.
Beim individuellen BV vom Arzt wird das ähnlich gehandhabt wie beim Krankenschein.
Mitglied inaktiv - 01.07.2016, 07:13
Antwort auf:
Urlaubsanspruch- Beschäftigungsverbot
Urlaubsanspruch erwirbst du auch während dem Beschäftigungsverbot, dieser verfällt erstmal nicht sondern bleibt bis nach der Elternzeit bestehen. Einen Anspruch diesen direkt im Anschluss an die Elternzeit zu nehmen hast du nicht, aber sprich mit deinem Arbeitgeber, vielleicht ist ihm dies sogar ganz recht!
von
chrissicat
am 01.07.2016, 11:23