Hallo Frau Bader,
ich bin in der 20. Woche schwanger und habe ein Beschäftigungsverbot bekommen. Mein Arbeitsvetrag ist unbefristet. Ich habe dieses Jahr noch 20 Tage Urlaub. Ich möchte gerne 1 Jahr Elternzeit nehmen, also theoretisch nächstes Jahr im Dezember wieder arbeiten gehen. Nun habe ich meine Chefin angesprochen und gefragt, ob sie mir meinen Urlaub von diesem Jahr auszahlen könnte. Sie sagte, sie zahlt generell keinen Urlaub aus. Meine Frage ist jetzt, muss sie mir auf mein Verlangen den Urlaub auszahlen oder kann sie sich das aussuchen? Und, habe ich im nächsten Jahr Anspruch auf meine vollen Urlaubstage, auch wenn ich bis November in Elternzeit bin?
Liebe Grüße und schon mal vielen Dank :)
von
Brotfabrik
am 16.06.2012, 23:09
Antwort auf:
Urlaub auszahlen lassen?
Hallo,
die Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist nur zur Beendigung des Arbeitsvertrages möglich.
Die AG darf es normalerweise also noch nicht einmal.
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.06.2012
Antwort auf:
Urlaub auszahlen lassen?
Urlaub während des Beschaeftigungsverhaeltnisses auszuzahlen ist unzulässig. Nur bei Beendigung darf und muss ausgezahlt werden. Sie können den Urlaub im Anschluss an Ihre EZ nehmen, er darf nicht verfallen.
von
Lina_100
am 17.06.2012, 16:57