Guten Tag,
mein Mann und ich zahlen für die Kinder meines Mannes aus seiner ersten Ehe Unterhalt. Nun planen wir auch unsere Kleine Familie zu vergrößern.
Meine Frage ist nun. der Unterhalt belastet uns aus verschiedenen Gründen schon, und es wäre gut zu wissen ob man den Unterhalt den wir zahlen in irgendeinerweise bei der Steuer oder so anrechnen kann.
MfG
NH
Mitglied inaktiv - 07.03.2003, 18:46
Antwort auf:
Unterhalt
Hallo,
"Realsplitting"?!?!
Gemaess § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu DM 27.000,00 im Kalenderjahr abzugsfaehig.
Voraussetzung ist die Einverstaendniserklaerung des Empfaengers. Der Empfaenger muss die Unterhaltsleistungen gem. § 22 Abs. 1a EStG in seiner Steuererklaerung als Sonstige Leistungen der Einkommensteuer unterwerfen.
Dies nennt man Realsplitting.
Das Realsplitting bewirkt also, dass geschiedene Ehegatten in begrenztem Umfang noch wie eine Einheit behandelt werden. Hat der Unterhaltsempfaenger keine oder nur geringe Einkuenfte, kommt dem besserverdienenden Unterhaltsleistenden ein manchmal nicht unerheblicher steuerlicher Vorteil zugute.
Der Unterhaltsleistende ist zwar verpflichtet, die auf die Unterhaltsleistung zu entrichtende Einkommensteuer dem Unterhaltsempfaenger zu erstatten, durch den progressiven Steuersatz kommt es aber dennoch zum Steuervorteil.
Bei den angespannten Verhaeltnissen nach einer Ehescheidung verweigert der Unterhaltsempfaenger jedoch oft die Zustimmung. Diese muss dann mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe erstritten werden. Dabei entstehen natuerlich Anwaltskosten. Diese Anwaltskosten sind jedoch nicht gemaess § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wie Steuerberatungskosten im Bereich der Sonderausgaben abzugsfaehig.
Der BFH begruendet dies in einer Entscheidung vom 10. Maerz dieses Jahres damit, dass es sich bei der Erteilung der Zustimmungserklaerung um eine ZIVILRECHTLICHE Erklaerung handelt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 22 Abs. 1a EStG, BFH XI R 86/95 vom 10.3.1999)
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.03.2003