Ich lebe zur Zeit mit meinem Partner unverheiratet zusammen und bekomme im Winter mein Baby. Meine Frage: Gibt es irgendwelche Leitlinien bezüglich finanzieller Versorgung? Ich werde nach dem Mutterschutz nicht mehr arbeiten.
Mitglied inaktiv - 19.09.2001, 16:40
Antwort auf:
Unterhalt
Liebe Christina,
1. Das Kind hat Unterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle (zu finden unter www.jm.nrw.de
2.Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
Höher des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet.
Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM).
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Gruß,
N. Bader
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.09.2001