Frage: Unterhalt rückwirkend

Hallo, ich bin seit dem 12. Juni geschieden, und da mein Ex-Mann im Mai die Arbeitsstelle gewechselt hat(Verdienst ca. 1500,-DM weniger) bekomme ich keinen Ehegattenunterhalt, nur für unseren gemeinsamen Sohn zahlt er Mindestunterhalt. Ich würde gerne wissen, da ich ja schon seit 2 Jahren getrennt lebe und ich keinen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen habe, ob ich diesen rückwirkend (für die (Trennungs-)Zeit in der er mehr Verdient hat, da er noch bei dem anderen Arbeitgeber beschäftigt war) Ehegattenunterhalt einklagen kann, oder dieser mit Rechtskraft der Scheidung erloschen ist? Vielen Dank im Voraus. Mfg. Sandra

Mitglied inaktiv - 30.06.2002, 12:23



Antwort auf: Unterhalt rückwirkend

Liebe Sandra, 1. Ist er freiwillig gewechselt? Dann hat er den geringeren Verdienst zu vertreten, d.h., er muss trotzdem Unterhalt an Sie zahlen. 2. Rückwirkend kann Unterhalt nur ab Rechtshängigkeit gefordert werden, also ab Klage o.ä. Ausnhamen gelten, wnn er Sie belogen oder die Zahlung verweigert hat. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.07.2002



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