Frage: Unterhalt (noch mal..)

Ich bin verheiratet,lebe mit meinem Mann zusammen.Bekomme ein Kind von einem anderen Mann,der auch die Vaterschaft anerkennen wird.Habe ich vom Kindesvater nur Anspruch auf Kindesunterhalt oder auch für mich,weil ich ja nicht arbeiten kann? Wo soll ich mal hingehen,um alles zu besprechen,was und wie für mich am besten wäre?Bitte kein Anwalt,da zu teuer. Danke

Mitglied inaktiv - 14.07.2003, 13:37



Antwort auf: Unterhalt (noch mal..)

Hallo, wenn Sie kein Geld haben: beantragen Sie beim Amtsgericht enen Beratungsschein + lassen Sie sich bei einem RA beraten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2003



Antwort auf: Unterhalt (noch mal..)

Ohne Anwalt wirst Du das ganze wohl nicht geregelt bekommen,denn wie willst Du das berechnen-pie mal Daumen? Ich habe mal gelesen,daß einem wenn man nicht arbeitet 650 Euro zustehen allerdings werden Kindergeld,Erziehungsgeld und natürlich auch das was dein jetziger Mann an Dich zahlen muß wie zb Taschengeld mit eingerechnet! Dann kommt es auch noch darauf an,ob der KV noch andere Unterhaltspflichten hat und wieviel er verdient,denn einen bestimmten Teil darf er für sich selbst beanspruchen

Mitglied inaktiv - 14.07.2003, 14:27



Antwort auf: Unterhalt (noch mal..)

Hallo Jessy, Kindergeld und Erzeihungsgeld sind unterhaltsrechtlich KEIN Einkommen, werden damit nicht mit bei der Unterhaltsfestlegung eingerechnet. Führt die Mutter den Haushalt für ihren Mann, der nicht der Vater ist, kann (und das wird abhängig sein vom OLG-Bezirk) kann der Muter ein Taschengeldanspruch von ca 5% des Einkommens des Ehemannes angerechnet werden. Dann muss man unterscheiden zwischen dem "UNterhaltsbedarf" (der ist oft eher theoretisch) und dem, was der Vater zahlen kann. Die Mutter hat - wenn sie kein Einkommen hatte - einen Unterhaltsbedarf von 730Euro. Hatte sie zuvor ein eigenes Einkommen, dann hat die einen Unterhaltsbedarf in der Höhe ihres letzten Nettoeinkommens, jedoch nicht mehr als 3/7 (oder 4/10) des Einkommens des Vaters, damit sie nicht besser gestellt ist, als eine geschiedene Ehefrau. Wird wahrscheinlich dann über einen Anwalt laufen müssen. Ist der Vater nicht leistungsfähig, dann muss er auch nicht zahlen. Der Vater hat einen selbstbehalt (also was er für seinen Bedarf selber behalten darf) von 1000Euro gegenüber der Mutter. Der Tabellenbetrag des Kindesunterhaltes muss zuvor abgezogen werden, ebenso die berufsbedingten Ausgaben (häufig pauschal 5%) und wenn er verheiratet ist, geht die Ehefrau vor, auch alle minderjährigen Kinder, sollte er weitere Kinder haben. cu

Mitglied inaktiv - 14.07.2003, 14:52



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