Frage: Unterhalt nach § 1615 I BGB

Hallo Frau Bader ! Nach o.a. Paragraphen ist der KV gegenüber der Mutter während der ersten 3 Lebensjahre des nichtehelichen Kindes unterhaltspflichtig. Wer bestimmt die Höhe dieses Unterhaltes ? Welche öffentliche Stelle ist dafür zuständig ? Wenn man in der Elternzeit kein Einkommen hat und entsprechend zum Sozialamt geht, holt es sich dann die bewilligte Sozialhilfe vom KV wieder ? Oder schicken sie einen gleich zu ihm, um den entsprechenden Unterhalt einzufordern ? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen beantworten können ! Lieben Dank

Mitglied inaktiv - 10.10.2001, 12:00



Antwort auf: Unterhalt nach § 1615 I BGB

Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1.Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Geltend zu machen sind die Ansprüche im Klagewege, also über einen Anwalt. Gruß, N. Bader

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.10.2001



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