Frage: Unterhalt bei nicht verheirateten

Meine Freundin hat Probleme mit ihrem Freund. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (3+1Jahr). Sie möchte gerne eine finanzielle Absicherung im Fall einer Trennung, da er nicht heiraten will. Wenn er doch heiraten sollte, dann nur mit Ehevertrag in dem sie unterschreibt, daß es keinen Zugewinn gibt, sie keinen Unterhalt erhält, gemeinsames Sorgerecht,.... Halt für ihn nur Rechte und für sie nur Pflichten. Er hat letztes Jahr ein Haus gebaut, wo sie finanziell nichts beigesteuert hat. Sie übernimmt aber alle Aufgaben, wie Gartenarbeit, Haushalt, Kindererziehung und was noch so alles anfällt. Wie sieht es im Fall einer Trennung aus (über die sie inzwischen nachdenkt), muß er dann auch Unterhalt für sie zahlen oder nur für die Kinder? Hat sie jetzt schon Rechte? Vielen Dank für Ihre Antwort. Gruß Manuela

Mitglied inaktiv - 23.05.2001, 12:23



Antwort auf: Unterhalt bei nicht verheirateten

Liebe Manuela, nichteheliche Gemeinschaften werden vom Gesetz nicht so behandelt wie eheliche. Eine nichteheliche Mutter hat nicht so viele Rechte + Ansprüche wie eine verheiratete (weil eben das Versprechen, für den anderen dazusein, nicht abgegeben wurde). Unterhaltsansrüche für die Kinder bestehen auf jeden Fall, für die Kindsmutter nur u.U. Das kommt auf die genauen Umstände drauf an. Gemäß §1615 l Abs.2 gilt, dass bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus) ein Unterhaltsanspruch besteht. §1615 l Abs. 3 besagt, dass auch über die drei Jahre hinaus der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen muß, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. Höhe des U.: Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Ansonsten hat sie keinerlei Ansprüche. Also ist heiraten rechtlich für den schutzbedürftigen Teil (meistens die Mutter, die nicght arbeiten kann, weil sie die Kinder versorgt) immer besser. Das ist ja der Sinn der Sache. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.05.2001



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