Ich bin Studentin und habe mich aufgrund der Geburt meines Kindes im November für das kommende Semester beurlauben lassen. Da ich dadurch für diese Zeit keinen BaföG-Anspruch habe, werde ich für diese Monate Sozialhilfe beziehen. Der Kindsvater ist ebenfalls Student. Wir werden eine ganz "normale" Familie sein, nur das wir in getrennten Wohnungen leben und nicht verheiratet sind. Mein Anliegen besteht darin, dass ich nicht möchte, dass der KV mit meinem Beziehen von Sozialhilfe möglicherweise finanziell herangezogen wird, nicht jetzt und nicht später. Wäre dies der FAll, ich muss nämlich Angaben zu seiner Tätigkeit machen?
Mitglied inaktiv - 08.09.2002, 17:14
Antwort auf:
unterhalt/ bafög/sozialhilfe
Hallo,
Können Sie Ihren Lebensunterhalt selbst nicht bestreiten, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfe ist eine Sozialleistung, die gesetzlich im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verankert ist und immer "nachrangig" gewährt wird. Das bedeutet, Anspruch auf Sozialhilfe hat nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann (Eigene Kräfte sind v.a. die eigene Arbeitskraft, soweit deren Einsatz zumutbar ist). Zu diesen eigenen Mitteln gehören neben Ihrem Verdienst, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten und Vermögen (hierzu zählen auch Wertgegenstände, unter bestimmten Umständen auch Ihr eigener PKW), das Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltsleistungen an Sie oder Ihre Kinder, auch wenn man nicht verheiratet ist.. Erst wenn diese eigenen Mittel nicht ausreichen, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe. Ein "kleines" Sparguthaben bleibt unberücksichtigt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2002