Hallo,
ich habe eine frage ich habe gehört das mein ex-freund nicht nur für das kind unterhaltspflichtig ist sondern auch für mich,für 3 Jahre da ich Arbeitsunfähig bin und erst gehen kann wenn der kleine in den Kindergarten geht.Wir haben nie zusammen gewohnt und waren nicht lange zusammen.Kann das sein?
Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 25.04.2006, 19:33
Antwort auf:
Unterhalt auch für Mutter?
Hallo,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750 €, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte)
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.04.2006
Antwort auf:
Unterhalt auch für Mutter?
Ja, er schuldet Dir (zumindest theoretisch...ob er zahlen kann, ist eine andere Frage) den sogenannten Betreuungsunterhalt:
Betreuungsunterhalt für Nicht-Verheiratete
Nicht-verheiratete Mütter oder Väter haben durch die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil des Kindes gegenüber einen Unterhaltsanspruch (§ 1615 I BGB). Wenn der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält er vom anderen Elternteil Unterhalt. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen; dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist.
Voraussetzungen:
Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters. Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Höhe des Betreuungsunterhalts:
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard der Mutter/des Vaters abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen. Der Betrag wird als "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen" bis zu einem Jahresbetrag von € 7.188 steuerlich berücksichtigt. Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und liegt im Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007 bei mindestens € 995 bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei mindestens € 935 bei Nicht-Erwerbstätigen.
[Zum Vergleich:
Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bzw. dem geschiedenen Berechtigten liegt derzeit bei € 890 (erwerbstätig) bzw. € 770 (nicht-erwerbstätig).]
Mitglied inaktiv - 25.04.2006, 19:58