Sehr geehrte Frau Bader,
Im August 2015 kam meine Tochter zur Welt. Kurz vor der Geburt hat meine Chefin ihren Betrieb verkauft und der Käufer hat mich übernommen. Ohne neuen Vertrag. Gut, den braucht es ja nicht. Er hat den MuSchu gezahlt und mir zwei Jahre Elternzeit genehmigt. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass ich danach tatsächlich bei ihm arbeiten werde, geht gegen Null. Das war kein Problem für mich, da ich eh das Berufsfeld wechseln werde. Nun bin ich aber erneut (ungeplant) schwanger und die Geburt wird kurz vor Ablauf der Elternzeit sein.
Es wird ja immer gesagt, dass man in so einem Fall die Elternzeit vorzeitig beenden soll, um den erneuten MuSchu samt finanzieller Unterstützung zu bekommen.
Meine Frage, kann mein AG das verwehren? Oder muss er dem zustimmen? Da er mich ja quasi unfreiwillig übernommen hat und dementsprechend "loswerden" möchte.
Ich möchte weiterhin abgesichert und nicht arbeitslos sein.
Ich hoffe Sie verstehen meine Frage. Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort,
Viele Grüße
von
CoraV
am 27.10.2016, 23:34
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit für Mutterschutz - Kündigung durch AG möglich?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.10.2016
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit für Mutterschutz - Kündigung durch AG möglich?
Hallo,
1.) Er hat die FREIWILLIG übernommen, denn niemand hat ihn gezwungen den Betrieb zu laufen. Er wusste um die Angestellten, Fertig.
2.) Du kannst die EZ für den neuen MuSchu abbrechen, da kann der AG gar nichts dagegen tun, das steht Dir zu. Kündigungsschutz hast Du durch die Schwangerschaft sowieso.
3.) Danach kannst Du auch ganz normal wieder in EZ gehen, denn diese muss nicht genehmigt werden. Die teilst Du einfach nur mit.
Kündigen kannst Du immer wenn Du was neues hast.
HGruss
D
von
desireekk
am 28.10.2016, 06:39
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit für Mutterschutz - Kündigung durch AG möglich?
Außerdem bekommt er den Mutterschutzlohn eh von der Krankenkasse wieder.
Außer Papierkram kostest Du ihn also eh nix. Alles gut.
von
Sternenschnuppe
am 28.10.2016, 08:51