Guten Abend Frau Bader,
vorab zur Beantwortung meiner Fragen die Gegebenheiten:
- Befinde mich bei meinem 1. Kind zur Zeit in Elternzeit (Dauer der Elternzeit von 27. Juli 2012 bis 21. Mai 2014)
- Nun bin ich erneut schwanger - geplanter Geburtstermin 2. Kind: 14. April 2014.
- Haben unser Elterngeld bereits vollkommen bekommen.
- Derzeit erhalten wir noch das Landeserziehungsgeld.
Nun meine Fragen:
- Wann sollen wir die Elternzeit vom 1. Kind kündigen um so viele Monate wie möglich mit in die 2. Elternzeit zu nehmen. Desweiteren wurde mir bei der 1. Schwangerschaft, kurz nach der Feststellung der Schwangerschaft - 8 Schwangerschaftswoche - bin Krankenschwester, ein Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung ausgestellt. Ist es nun sinnvoll die Elternzeit des 1. Kindes jetzt schon zu kündigen und gleichzeitig dem Arbeitgeber ein Bescheinigung der Schwangerschaft und des Beschäftigungsverbotes zu übermitteln ?
Vielen Dank für die Antwort im voraus.
von
Nicole-Andrea1982
am 17.09.2013, 21:29
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit 1. Kind
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Eher geht nicht.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.09.2013
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit 1. Kind
Nein, das wäre Betrug. Du willst ja gar nicht arbeiten.
Einzig legal ist die Beendigung der Elternzeit zum Tag vor dem neuen Mutterschutz, dann bekommst Du Mutterschaftsgeld.
von
Sternenschnuppe
am 17.09.2013, 22:12