Hallo Frau Bader, nun muss ich sie leider erneut beanspruchen. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, 1 Jahr in Vollzeit, 2 Jahre Teilzeit in der Elternzeit. Aus meiner Vollzeittätigkeit besteht noch ein Resturlaub von 18 Tagen. Diesen möchte ich nun gerne im Anschluss an das 1. Jahr Elternzeit nehmen. Obwohl die aktuelle Rechtsprechung es lt. Ihrer Information in einem früheren Posting, anders vorsieht, besteht die Personalabteilung darauf, dass ich meinen Resturlaub NICHT WÄHREND der Teilzeit in der Elternzeit abbauen kann, da diese Ansprüche während der Elternzeit suspendiert wären. Da die Betreuung meines Sohnes unter Berücksichtigung der 18 Urlaubstage organisiert und aufgebaut ist (sprich erst ab ca. 1 Monat nach seinem 1. Geburtstag), habe ich nun angeboten meine Elternzeit für diese 18 Tage zu unterbrechen, damit ich den Resturlaub abbauen kann und auch Vollzeit bezahlt werde. Dies habe ich mit meinem Chef besprochen und er hat dem zugestimmt. Jetzt kommt wieder die Personalabteilung ins Spiel: Unterbrechung der Elternzeit geht nur mit wichtigem Grund und Resturlaub wäre kein wichtiger Grund, ob mein Chef zugestimmt hat oder nicht wäre nicht relevant. Das Gesetz sieht dies anders vor etc.... Meine Frage: Kann ich die Elternzeit unterbrechen um den Resturlaub zu nehmen, ja oder nein? Wo finde ich die rechtliche Grundlage gemäß des Falles es wäre tatsächlich wie angenommen möglich? Vielen Dank und herzliche Grüße Betsi
von Betsi am 24.03.2014, 14:17