Ich habe von Februar bis Juli 2003 bei meinem jetzigen Chef gearbeitet und bin im August in Mutterschutz gegangen. Da das 2. Kind innerhalb der 1. Elternzeit kam, war ich zwischenzeitlich nicht mehr arbeiten. Inzwischen wäre ich eine Gehaltsstufe höher gestiegen. Habe ich jetzt Anspruch auf das höhere Gehalt, obwohl ich 4 Jahre im Erz.-urlaub war oder zählen nur die tatsächlich gearbeiteten Jahre oder die Betriebszugehörigkeit? Hätte ich Anspruch auf eine Abfindung? Gelten besondere Kündigungsfristen nach dem Erz.-Urlaub?
Auch das Gehalt hat sich inzwischen an "Westgehalt" angepasst. Die Differenz zw. dem Gehalt vor dem Erz.-urlaub und dem Gehalt, wenn die Anpassung an Westniveau und die höhere Gehaltsstufe eintreffen würden, wären immerhin 320 Euro Brutto. Auf welches Geahlt habe ich Anspruch. Danke
Diese Fragen hatten sie mir beim letzten Mal leider nicht beantwortet. Vielleicht können sie mir eine Antwort darauf geben, es ist sehr wichtig und dringend! Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 07.04.2008, 11:43
Antwort auf:
unbeantwortete Frage zum Elterngeld
Hallo,
es kommt darauf an, worauf die Gehaltserhöhungen beruhen und was in Ihrem Vertrag steht.
Falls in Ihrem Betrieb,ein entsprechender Tarifvertrag gilt, erhöht sich das Einkommen der Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, automatisch.
Falls in Ihrem Betrieb kein Tarifvertrag Anwendung findet,besteht die Möglichkeit einer Gehaltsanpassung,wenn es im Unternehmen ein einheitliches Vergütungssystem gibt. Existiert ein derartiges Vergütungssystem und werden die Vergütungen gleichmäßig jährlich angepasst, so bedeutet dies, dass auch Ihre Vergütung angepasst werden muss.
Sofern es allerdings kein Vergütungssystem in Ihrem Unternehmen gibt und die Gehälter letztendlich individuell ausgehandelt werden, wobei keine Regelung über eine generelle Gehaltserhöhung getroffen wurde, so hätten Sie keinen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung.
In diesem Fall gibt der Arbeitgeber durch die individuellen Gehaltserhöhungen zu erkennen, dass er jeweils die Leistungen der Mitarbeiter bewertet und im Einzelfall entscheidet, welches Gehalt angemessen ist.
Bei einer pauschalen Anhebung der Gehälter nach einer bestimmten Zeit ( z.B nach einem Jahr )und erfolgt dies beispielsweise durch eine Mitteilung gegenüber allen Mitarbeitern, so wird deutlich, dass der Arbeitgeber die Gehälter unabhängig von der individuellen Leistung des einzelnen Mitarbeiters anpasst.
In diesem Fall steht Ihnen nach Rückkehr aus der Elternzeit ein Gehalt unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren erfolgten Gehaltsanpassungen zu.
Fehlt die generelle Erklärung Ihres Arbeitgebers, alle Gehälter anpassen zu wollen, dürfte sich eine solche Gehaltserhöhung allerdings kaum erreichen lassen, da während der Elternzeit alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.04.2008
Antwort auf:
unbeantwortete Frage zum Elterngeld
Vor nicht allzulanger Zeit wurde hier mal beantwortet, daß Gehaltserhöhungen (durch Betriebszugehörigkeit o. ä.) i. d. R. NICHT weiterlaufen während EZ, Du also mit dem Gehalt von "damals" wieder einsteigst.
Definitive Ausnahme wären Tariferhöhungen.
Wobei ich abver davon ausgehe, daß dein gwehalt auch dem Westniveau angepasst werden muss, wenn das für alle im betrieb gilt.
Ist das tariflich?
Kommt auf den Arbeitsvertrag an.
Kurzfassung von mir:
Gehaltserhöhung wg. BetrZugeh.: nein
Westanpassung: ja
IANAL!
Viele Grüße
DFésirée
Mitglied inaktiv - 07.04.2008, 13:26