Guten Tag,
meine Tochter V. hat sich vom KV im Streit getrennt, für deren gemeinsame, uneheliche Tochter (9 Monate)haben beide nach der Geburt eine Sorgeerklärung vereinbart, außerdem trägt sie den Nachnamen des KV.
Der KV möchte jetzt Umgang mit seiner Tochter haben, meine Tochter V. möchte allerdings das Kind ihm nicht überlassen, da der KV während der Trennung sehr aggressiv und drohend aufgetreten ist (z.B. die Drohung, das Kind mit Hilfe von Freunden mit Gewalt aus der Wohnung meiner Tochter zu holen). Ein Termin beim JA, bei dem meine Tochter rechtlichen Beistand beantragt hat, war erfolglos, da der zuständige JA-Mitarbeiter sich nicht konkret zu einer Umgangsregelung äußern wollte.
Frage 1) Wie sieht in der derzeitigen Rechtssprechung eine gängige Umgangsregelung für Kinder unter 1 Jahr aus?
Frage 2) Kann der KV, da er ja aufgrund der Sorgeerklärung auch das Sorgerecht hat, das Kind meiner Tochter dauerhaft vorenthalten, z.B. nach einem vereinbarten Umgangstermin das Kind einfach nicht mehr zurückgeben?
Frage 3) Wie kann eine Sorgeerklärung aufgehoben werden und das alleinige Sorgerecht wieder auf meine Tochter V. rückübertragen werden?
Mfg
Opa1
Mitglied inaktiv - 10.08.2004, 13:45
Antwort auf:
Umgangsregelung für Kind jünger als 1 Jahr
Hallo,
1.Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
2. Nein, sie hat das Aufenthakltsbestimmungsrecht. DAs wäre eine Straftat
3. Gerichtlich
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.08.2004