Liebe Frau Bader,
habe einen fast 10 Monate alten Sohn. Mit dem Vater habe ich mich vertraglich geeinigt, dass er ihn einmal in der Woche sehen kann. Das war nun immer montags (außer in ausnahmen) der Fall. Nun möchte er ihn sonntags haben, da er unter der Woche nicht mehr soviel Zeit hat, da er baut.
Ich möchte unseren Sohn nun aber auf keinen Fall jeden Sonntag weggeben.
Kann er einfach auf die Änderung des Besuchtages pochen? Evtl. dann einmal im Monat am Sonntag, oder zweimal im Monat sonntags?
Gibt es einen Stundenbegrenzung, wie lange er ihn mitnehmen darf?
LG
Mitglied inaktiv - 22.06.2002, 21:44
Antwort auf:
Umgangsrecht
Liebe Sabine,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
An welchen Tage das ist, sollte gütlich geeinigt werden, hier kann das JA helfen.
Im nOtfall muss man das Familiengericht einschalten.
Wichtig ist der Grund, warum der Berechtigt das Kind an bestimmten Tagen sehen will.
Sonntag ist dafür ein üblicher TAg.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.06.2002