ich lebe schon nun von meinem damaligen partner 9monate getrennt. unsre gemeinsame tochter wird im kommenden monat 3jahre alt. seid bald 5monaten bin ich mit meinem jetzigen parnter zusammen. sie nennt ihn papa und versteht sich einfach blendend mit ihm. nun meine frage(n).. als die eltern von meinem ex 2 oder 3 wochen vor weihnachten da waren, war die kleine schon total verstört und fieberte tagelang und war überaus kränklich. (sie war aber keineswegs krank) als sie dann auf den erzeuger traf (am 26.12.01), ging das selbe von vorne los. damals schon hatte die kleine angst vor ihm, weil er sie nur anschrie, gar nicht beachtete oder mich in ihrem beisein gar wehtat. nun wollten seine eltern die kleine sehen und wenns doch geht auch schon von früh bis spät haben oder sogar auch über nacht. als ich dann aber meinte, das ich nicht möchte, das sie sie mitnehmen, da wurde man sauer und legte auf und das gespräch war beendet. dabei hab ich doch nichts dagegen, wenn sie vorbeikommen, um die kleine zu sehen.
Mitglied inaktiv - 23.01.2002, 11:43
Antwort auf:
umgangsrecht
Hallo,
man muß zwischen Vater und Großeltern unterscheiden:
1. KV
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
2. Großeltern
allgemein sagt man, dass der Umgang zwischen Kind und Großeltern gefördert werden soll, weil das Kind zu seiner Oma/ Opa eine ganz besondere Art von Beziehung hat. Dies hat aber seine Grenze, wenn das gesundheitliche/ seelische Wohl in Gefahr ist.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.01.2002