Liebe Frau Bader,
meine Tochter ist jetzt 11 Jahre alt, seit ihrem dritten Lebensjahr lebe ich von Ihrem Vater getrennt. Meine Gründe für die Trennung waren sein Alkoholmißbrauch, Brutalität gegen mich und das Kind usw.
Er hat sich nie um seine Tochter gekümmert, jetzt bin ich seit einigen Jahren glücklich verheiratet und habe noch eine Tochter bekommen, die Große liebt ihren "neuen" Papa sehr. Soviel zur Vorgeschichte.
Seit ich mich von meinem Ex getrennt habe, macht er Theater, geht zum Jugendamt und beschwert sich, er könne sein Kind nicht sehen, obwohl selbst das Amt ein Umgangsrecht abgelehnt hat. Er versucht es immer wieder, will keinen Unterhalt zahlen und belästigt uns wo wir ihm gerade über den Weg laufen, meine Tochter ist schon ganz verstört und ängstlich.
Ich weiß, Sie können keine konkreten Hinweise geben, aber ein allgemeiner Rat wäre schon hilfreich.
Ach noch etwas, muß ich ihm eigentlich Auskunft über das Kind geben und Fotos schicken, denn das verlangt er andauernd.
Vielen Dank
MfG.
Lisa
Mitglied inaktiv - 12.01.2002, 15:44
Antwort auf:
Umgangsrecht...
Liebe Lisa-Jenny,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2002