Frage: umgang mit ünernachtung und so

hallo frau bader ich habe gkeich mehrere fragen also ich lebe mit meinem ex mann seit einem jahr getrennt und haben ein sohn der nun zwei einhalb jahre alt ist. erlebt nun mit meiner cousine und meinem kind seiner patentante als in einer partnerschaft zusammen.ich habe auchj einen neiuen freund den mein sohn komplett als vater nennt *von allein*.mein mann zahlt kein unterhalt wedcer für mich noch für sein sohn!!!es geht nun über das jugendamt.er holt ihn alle zwei wochen sonntags von neun bis siebzehn uhr ab.er meinte wen er ihn mal so haben wollte ob ich da einverstanden seí da sagte ich ja er hat sich aber bis jetzt und das sind mittlerweile ein jahr her das er sich so nicht meldete ob er das kind auch mal so haben könnte immer nur an den besuchstagen.nun will er ihn von samstag morgen bis sonntag abend und im urlaub auch 5 tage aber ich bin damit nicht einverstanden da er das kind ja auch nicht so haben will.Und ich finde er hat doch eine ganz andere erziehungsansicht .ist es in diesem alter nicht erforderlich das er immer gleich erzogen wird sonst kapiert er es doch überhaupt nicht mehr .der kindsvater meint ich habe keine chance das sei vom alter so angegeben und er will ihn was soll ich nun machen?hat er wirklich ab jetzt ein recht das kind das ganze wochenende zu haben wen er sich doch sonst auch um nix gekümmert hat ?und ich muss zugeben das ich nicht eifersüchtig bin auf meine cousine wegen meinem mann es hat echt nicht mehr funktioniert bei uns nein sie soll glücklich werden aber mein kind bekommt die nicht zumal sie jeden sonntag mit kommt und ihn dan vor mir miT "hallo mein schatz" und abknutschend begrüsst und so was tut einer mutter doch weh ich habe mein kind ausgetragen und unter schnerzen gebärd ich ill nicht das sie nun das kind an sich reist sie wollt imme rein kind aber nicht bekommen das sei ihr zu anstrengend abe rdoch nicht mein kind !es ist meins!!!! da spielt die eifersucht mit da sgebe ich ja zu aber ... ich bin total verzweifelt villeicht können sie mir ja helfen stimmt es das wirklich alles mit der übernachtung vom alter her und so wollt ihr auch verbieten da ssie sonntags mit kommt abe rmeine rechtsanwältin meinte was ich auch noch will ich soll ruhe geben aber muss ich mir den alle sgefallen lassen was die so treiben es fragt mich doch auch keiner wie ich im monat über die runden komm wohnung kind und do ohne unterhalt!! sorry das es so viel wurde es liegt mir viel daran habe echt angst um mein kind eine ganz verzweifelte mutter

Mitglied inaktiv - 13.06.2002, 09:19



Antwort auf: umgang mit ünernachtung und so

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2002



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