Hallo Frau Bader,
angenommen, es gibt ein Problem zwischen dem Arbeitgeber und dem sich in genehmigter Elternteilzeit befindlichen Vater.
Der Vater hat einen Arbeitsvertrag als nicht-leitender Angestellter bei dem "alle ÜBerstunden mit dem Gehalt abgegolten sind" (ohne weitere Konkretisierung).
Dieser Vertrag bleibt ja dem Grunde nach während der ElternTZ in Kraft, nur dass die Wochenstundenzahl auf 24h begrenzt wurde.
Jetzt könnte der AG auf dem Standpunkt stehen, auch jetzt wären sämtliche Überstunden abgegolten und daher weiterhin Leistungen im Umfang von ca. 40 Wochenstunden z.B. an Kunden verkaufen und auch fakturieren - mithin konkludent Überstunden anordnen.
Der Vater in ETZ wäre jetzt ein billiger AN, der trotzdem (fast) so viel arbeiten müsste wie vor der ETZ.
Dieser Fall würde meiner Auffassung nach gegen den Sinn der ETZ (Zeit für die Familie) verstoßen, denn dann bringt ja die ganze Stundenbegrenzung nichts.
Wo finde ich eine Rechtsgrundlage für die Thematik ETZ, Überstunden, Teilzeit? Auch andere Literaturquellen wären mir sehr hilfreich, damit ich weiss wie ich vorgehen könnte.
Vielen Dank!
Speedy
Mitglied inaktiv - 28.04.2006, 16:54
Antwort auf:
Überstunden in Elternteilzeit
Im Arbeitszeitgesetz ist festgeschrieben, wie viele Überstunden zulässig sind. Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Wochenstunden erhöht werden, denn auch der Samstag gilt als Werktag. Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn die Auftragslage das erfordert.
Überstunden dürfen jedoch nicht zum Dauerprovisorium werden. Wenn ein Arbeitgeber mehr als 10 Stunden Arbeit täglich von seinen Beschäftigten verlangt, ist das nur rechtmäßig, wenn ein geltender Tarifvertrag das erlaubt. Unbegrenzte Überstunden dürfen nur geleistet werden, wenn im Betrieb ein Notfall eintritt, der Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet.
Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden schiebt, hat rechtlich keinen Anspruch - weder auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich. Überstunden müssen ebenfalls nicht vergütet werden, wenn im Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt festgelegt wurde. Der Vertrag muss dann die Klausel enthalten: Überstunden sind mitabgegolten. Vor allem leitende Angestellte haben oft einen Vertrag ohne festgelegte Arbeitszeiten und machen unbezahlte Überstunden.
Im Regelfall werden Überstunden mit Freizeit abgegolten oder als normale Arbeitsstunde vergütet. Seit 1994 steht im neugeregelten Arbeitszeitgesetz der Freizeitausgleich vor der Vergütung von Mehrarbeit. Auch die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, das Freizeit mehr Wert hat, als die Bezahlung von Überstunden.
Ein Ausgleich der Überstunden muss laut Arbeitszeitgesetz innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Bei Sonntagsarbeit muss ein Ersatztag innerhalb von zwei Wochen abgefeiert werden.
Einen Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung ist im Gesetz nicht festgelegt. Nur wenn eine Zusatzvergütung im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, gilt folgende Faustregel: Pro geleisteter Überstunde an Werktagen bekommt man 25 Prozent Zuschlag auf den Stundenlohn, an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent. Ähnliches gilt für den Freizeitausgleich: für Werktage gilt dann ein Freizeitausgleich von 1 ¼ Stunden, an Sonn- und Feiertagen von 1 ½ Stunden.
Im Streitfall nimmt ein Gericht die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung als Grundlage der Rechtssprechung: den Tarifvertrag, den Arbeitsvertrag oder das Gesetz. Für den Arbeitnehmer gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip. Wurde im Arbeitsvertrag z. B. die Vergütung von Überstunden vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass statt dessen die Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen wird, so entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.
Überstunden müssen nicht abgefeiert werden, wenn im Arbeitsvertrag die Vergütung der Mehrarbeit vereinbart ist, das entschied das Bundesarbeitsgericht am 18. September 2001 (9 AZR 307/00).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2006