Hallo Frau Bader,
ich bin zur Zeit mit unserem 2. Kind schwanger. Der Mutterschutz beginnt am 08.05.2016. Die Elternzeit unseres ersten Kindes endet am 07.08.2016. Ich arbeite derzeit 30 Wochenstunden (auf die Elternzeit bezogen, sprich ich hätte an dem 08.08.2016 diese Vereinbarung verlängern müssen oder wieder Vollzeit hätte arbeiten gehen müssen).
Ich habe jetzt in einem anderen Forum gelesen dass mir auch in dieser SS wieder das "Vollzeit-Mutterschutzgeld" zusteht wenn ich meine Elternzeut vom ersten Kind zum 07.05.2016 vorzeitig beende. Habe ich dies so richtig verstanden? Wann muss ich meinen AG über die Verkürzung der Elternzeit in Kenntnis setzen? Muss ich die KK darüber in Kenntnis setzen? Mein AG hat in Sachen Personalführung und Gehaltsmodalitäten Nachholbedarf. Ich habe die Befürchtung dass ich dann doch "nur" das Mutterschutzgeld in Höhe meine TZ Gehaltes bekomme da er es ggf nicht kapiert. Gibt es zu dem Thema einen leicht verständlichen Verweis zum entsprechenden Gesetz?
LG
von
stern83
am 03.04.2016, 23:42
Antwort auf:
Überschneidung Elternzeit / Mutterschutz - Teilzeit
Hallo,
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.04.2016