Hallo Frau Bader, diesen Bericht habe ich auf einer anderen Seite gefunden. Können Sie was damit anfangen und mir sagen ob das auch in meinem Fall zu trifft. ICh bin Mutter von Zwillinge seid 10 Wochen. Mein Mutterschutz geht bis zum 8.7.02. ICh habe 18 Wochen bekommen, da es Früh geburten waren und Zwillinge. Jetzt bekomme ich nurvon der KK nur noch bis zum 8.7. das Geld, von meinem Arbeitgebr nur bis zum 18.6. da dann mein befristeter Vertrag ausläuft! bisher ging die Rechtssprechung davon aus, dass in diesem Fall der Kündigungsschutz nur solange besteht, wie auch der Arbeitsvertrag. Danach hatte die Frau keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Nun kam aber endlich (!) mal eine etwas gerechtere Entscheidung auf den Tisch: Seit Oktober 2001 geht der Schutz auch weiter: Das Urteil des Europäischen Gerichthofes in Luxemburg vom 04.10.02 AZ: C-438/99 und C-109/00 (ihr könnt die Aktenzeichen auch in eine Suchmaschine eingeben, wenn Ihr den Text nochmal im original lesen möchtet): "EINSTELLUNGSVERBOT WEGEN SCHWANGERSCHAFT UNZULÄSSIG: Die Position schwangerer Arbeitnehmerinnen wurde vom Europäischen Gerichtshof gestärkt: Nach den 2 verrkündeten Urteilen (siehe Aktenzeichen oben) KANN EINE SCHWANGERSCHAFT AUCH BEI BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGEN WEDER EINE KÜNDIGUNG NOCH EINE EINSTELLUNGSVERWEIGERUNG RECHTFERTIGEN. Wie der Gerichtshof entschied, gilt das europaweite Kündigungsverbot wegen einer Schwangerschaft gleichermassen für unbefristete wie für befristete Arbeitsverträge. Dies entspricht auch der deutschen Rechtsprechung. Nach den Luxemburger Urteilen kann es aber DARÜBER HINAUS EINE UNZULÄSSIGE EINSTELLUNGSVERWEIGERUNG sein, WENN EIN BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG NICHT VERLÄNGERT WIRD. Liegt dies allein an der Schwangerschaft, so hat die Frau einen Anspruch auf die Stelle." Danke für Ihre Antwort. Liebe Grüße Diana
Mitglied inaktiv - 29.05.2002, 15:59