Frage: Therapie nochmals

Hallo, Danke erst einmal das Sie mir geantwortet haben. Leider scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Ich wohne in Deutschland. Die Adresse von Graz habe ich nur durchs Internet und von anderenFrühchen-Eltern bekommen. Wir würden auch bis nach Graz fahren, wenn dies die Krankenkasse zahlen würde. Ich schreibe jetzt nicht nochmal alles. Bitte schauen sie bei meiner Frage von 21.10. nochmals nach. Danke Marion

Mitglied inaktiv - 23.10.2001, 12:18



Antwort auf: Therapie nochmals

Liebe Marion, lesen Sie dazu § 18 Krankenversicherungsgesetz (abgedruckt unter www.schmerzselbsthilfe-aktionen.de/gesetz/g03.php3): § 18 Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen. (3) Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären. Sie müssen also prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, insbesondere, ob es sich um eine Behandlung handelt, die dem allgemein anerkannten Stand der momentanen medizinischen Erkenntnisse entsprecht und ob die Behandlung nur im Ausland möglich ist. Das kann ich nicht beurteilen, dazu fehlen mir die medizinischen Fachkenntnisse. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.10.2001