Frage: Temperaturen am Arbeitsplatz

Hallo Frau Bader, Dr. Bluni hat Sie mir mit meiner Frage enpfohlen. Mich würde mal interessieren was die höchstzulässigen Temperaturen am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft sind. Wir haben früh schon 28C° und es steigt im Laufe des Tages noch auf 30°C an. Wenn ich die Fenster schließe ist die Luft so schlecht/verbraucht (arbeite in einer Arztpraxis und der Wartebereich und die Anmeldung sind nicht getrennt) daß ich Schwierigkeiten mit dem Kreislauf bekomme. Außerdem ist mein Blutdruck normal eher niedrig (100/65) wenn ich in dieser Hitze arbeite ist er immer 135/85. Meine Knöchel schwellen seit dem immer sehr stark an, da ich auch zu 95% sitze. Was kann ich tun damit sich das ändert? Vielen Dank für die Antwort Birgit

Mitglied inaktiv - 10.08.2004, 08:05



Antwort auf: Temperaturen am Arbeitsplatz

Hohe Temperaturen am "Arbeitsplatz" sind für Arbeitnehmer ein Ärgernis. Denn einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen hoher Temperaturen kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. In der einschlägigen Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) heißt es in § 6 zum Thema "Temperatur am Arbeitsplatz": § 6 (Raumtemperaturen) (1) In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer/Innen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen. (2) Es muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer/Innen durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss mindestens eine Raumtemperatur von 21 Grad Celsius erreichbar sein. (4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. 1. Verbindliche Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen Hinsichtlich der Mindesttemperaturen enthält die "Arbeitsstätten-Richtlinie Raumtemperatur" (ASR 6 Raumtemperatur) klare Vorgaben. Hiernach hängt die Mindesttemperatur von der Art der Arbeitshaltung (sitzend oder stehend/gehend) sowie von der Schwere der Arbeit ab. Laut Ziffer 3.1 ASR 6 sind vom Arbeitgeber in Arbeitsräumen folgende Mindesttemperaturen zu gewährleisten: überwiegende Arbeitshaltung Raumtemperatur je nach Arbeitsschwere leicht mittel schwer sitzend + 20 Grad + 19 Grad -- stehend und/oder gehend + 19 Grad + 17 Grad + 12 Grad Die vorgenannten Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein. Ziffer 1.3 der ASR 6 Raumtemperatur definiert die körperliche Belastung dabei wie folgt: Leicht: Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/Armarbeit verbunden mit gelegentlichem Gehen Mittel: Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen Schwer: Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen 2. Unverbindliche Höchsttemperaturen in Arbeitsräumen Für die Höchsttemperaturen enthält die Arbeitsstätten-Richtlinie für Raumtemperatur jedoch keine verbindlichen Vorgaben, sondern nennt lediglich eine "Richtgröße". Nach Ziffer 3.3 ASR 6 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur aber auch höher sein. Diese Einschränkung hinsichtlich der höheren Außentemperaturen ist im übrigen erst im Jahre 2001 in die Arbeitsstätten-Verordnung aufgenommen worden. 3. Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung Einen unmittelbaren Anspruch auf Einhaltung bestimmter Mindeststandards gewährt die Arbeitsstätten-Richtlinie nur vor den Auswirkungen der direkten Sonneneinstrahlung. In Ziffer 3.4 ASR 6 heißt es hierzu: An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen. 4. Kein Recht zur Arbeitsverweigerung wegen Hitze Somit gibt es für Arbeitnehmer keine Rechtsgrundlage, bei Temperaturen am Arbeitsplatz von über 26 Grad Celsius die Arbeit zu verweigern oder den Einsatz einer Klimaanlage zu erzwingen. Hitze wird in Deutschland also im Gegensatz zur Kälte als "Höhere Gewalt" eingestuft, die von den Arbeitnehmern hinzunehmen ist. In Unternehmen mit Betriebsrat besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmervertretung ihr Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ausübt und mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung trifft. Arbeitsrechtlich erzwingbar ist lediglich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. Den wirksamsten Schutz vor zu hohen Innenraumtemperaturen durch Sonnenlicht bieten dabei außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen. (http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?beruf84.htm) Die einzige Möglichkeit ist ein BV vom behandelnden Frauenarzt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.08.2004



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