Frage: Teilzeitarbeit beantragen

Sehr geehrte Frau Bader, im Januar soll unser Kind geboren werden. Ich würde dann 2 Jahre Elternzeit und ab April 2017 (also im 2. Jahr) zusätzlich Arbeit in Teilzeit beantragen. Die Elternzeit im 2. Jahr soll an die Bedingung der Beschäftigung in Teilzeit geknüpft sein, d.h. wenn die Tätigkeit in Teilzeit nicht zustande kommt, möchte ich auch keine weitere Elternzeit. Leider habe ich dazu noch ein paar Fragen: 1) Formulierung: Die Elternzeit soll beginnen am 01.04.16 und enden am 30.03.18. Gern möchte ich in meiner Elternzeit meinen Beruf in Teilzeit ausüben und zwar vom 01.04.17 bis zum 30.03.18 mit 25 Wochenstunden. Bedingung für die Inanspruchnahme der weiteren Elternzeit in Teilzeit ist aber, dass bis zum Beginn eine Einigung über die von mir beantragte Teilzeittätigkeit erzielt wird und es zu der von mir gewünschten Verteilung der Arbeitszeit kommt. kann ich das so schreiben, ist das eindeutig? 2) ich habe gelesen, das wenn man die Elternzeit an Bedingungen knüpft einem der Anspruch auf Kündigungsschutz verwirkt. Das würde aber dann nur für das 2. Jahr Elternzeit gelten oder? 3) Ich möchte den AG auch um eine schriftliche Bestätigung der Elternzeit in Teilzeit bitten. Stimmt es das er hierfür 4 Wochen Zeit hat? Was ist wenn er es mir nicht bestätigt gilt stillschweigen als Zusage? 4) Ist eine Zusage bindend? Oder kann er kurz vorher die Teilzeittätigkeit auf Grund betriebl. Gründe zurück ziehen? Danke für Ihre Antwort

von mustermann83 am 13.10.2015, 08:42



Antwort auf: Teilzeitarbeit beantragen

Hallo, eine derartige Bedingung sieht das Gesetz nicht vor. Sie müssen sich ja nur für ein Jahr festlegen. Klären Sie dann zeitnah mit dem AG, ob Sie in EZ TZ arbeiten könenn oder nicht. Mit dem Kündigungsschutz hat das nichts zu tun. Die Frist von 4 Wo gilt für TZ nach der EZ. Eine Zusage ist bindend Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.10.2015



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