Teilzeitantrag mach der Elternzeit abgelehnt- Vollzeit angeboten bekommen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeitantrag mach der Elternzeit abgelehnt- Vollzeit angeboten bekommen

Hallo Frau Bader, mein Teilzeitantrag nach der Elternzeit wurde angelehnt mit der Begründung das die Aufgaben nicht auf 2 Teilzeitplätze aufzuteilen sind (räumlich und zu aufwendig). Jedoch haben Sie mir eine Vollzeitstelle angeboten. Vor der Elternzeit habe ich auch Vollzeit gearbeitet. Dies ist jedoch im Moment nicht machbar, möchte ich auch nicht. Ich habe drei Kinder (8,5,2) und der Kindergarten hat nur von 8 bis 16 Uhr offen. In der Firma sind über 80 Mitarbeiter und ich bin bereits 14 Jahre dort im Büro tätig (davon 5 Jahre Elternzeit). Wie kann ich der Vollzeitstelle wiedersprechen? Falls wir uns nicht einigen, wie geht es weiter? Gruss, Simone

von SimoneBlack am 15.01.2014, 09:12



Antwort auf: Teilzeitantrag mach der Elternzeit abgelehnt- Vollzeit angeboten bekommen

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB l

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.01.2014



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