Frage: Teilzeitanspruch nach EU

Hallo Frau Bader, folgendes Problem: meine Tochter wurde am 05.11.2000 geboren und ich habe EU bis 05.11.2003 genommen. Mein schriftl. Antrag, ab 05.11.03 nur noch 15-25 Std. zu arbeiten, wurde bislang nur telef. abgelehnt (ohne Angabe von Gründen). Mein AG hat ca. 150 AN. Frage 1: muss ich zunächst 3 Mon.Vollzeit arbeiten, um Recht auf Teilzeit zu haben + Frage 2: Wenn ich bis 4 Wochen vor dem 05.11. keine schriftliche Stellungnahme seitens AG erhalte,ist dann meinem Wunsch nach TZ doch entsprochen ? Unklar ist mir hier die Rechtssprechung, da Geburt vor dem 01.01.2001 liegt.

Mitglied inaktiv - 06.10.2003, 13:09



Antwort auf: Teilzeitanspruch nach EU

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig,. Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.10.2003



Antwort auf: Teilzeitanspruch nach EU

Hier mal was aus dem Gesetz: "Rechte der Arbeitnehmer: erstmalig Anspruch auf Wechsel von Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte (ohne Lehrlinge) hat Geltendmachung innerhalb von drei Monaten vor dem beabsichtigten Zeitpunkt einschließlich Verteilung der Wochenarbeitszeit; der Arbeitgeber muß spätestens vier Wochen vor Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich mitteilen; andernfalls wird die Kürzung der Arbeitszeit wirksam erneute Geltendmachung frühestens nach zwei Jahren, wenn der Arbeitgeber abgelehnt hat Der Arbeitgeber kann die Umwandlung einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ablehnen, wenn betriebliche Gründe (Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt) entgegenstehen. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist gerichtlich nachprüfbar. Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen einer Weigerung, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unzulässig." Da Du auch die Zeit über, die Du Elternzeit genommen hast, dem Betrieb angehört hast, dürfte die "Grenze" 01.01.2001 für Dich unerheblich sein. Viele Grüße Claudia

Mitglied inaktiv - 06.10.2003, 14:24



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