Bevor ich in Mutterschutz(28.03.02) gegangen bin habe ich im Kindergarten für 30 Std gearbeitet .Möchte jetzt meine Arbeit wieder aufnehmen , aber nur für 15-20 Std.Kann mein Arbeitgeber mir das verweigern und was kann ich machen wenn ja.Bekomme ich irgentwelche Gelder für die Tagesmutter, wenn ja wie.
Ich bedanke mich im voraus,und verbleibe mit freundlichen Grüßen Mone
Mitglied inaktiv - 24.09.2003, 12:46
Antwort auf:
Teilzeit
Hallo,
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Kosten kann man, außer unterhaltsrechtlich, bei der Steuer geltend machen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.09.2003