Frage: teilzeit nach eu

hallo frau bader, meine tochter ist am 10.01.2003 geboren und ich habe drei jahre eu beantragt. nun habe ich überlegt doch nach zwei jahren schon wieder teilzeit zu arbeiten und habe mit meinem chef darüber gesprochen. er sagte ob nach 2 oder 3 jahren sei ihm egal, aber teilzeit käme absolut nicht in frage, entweder ich arbeite ganztags oder er wird einen grund finden mich zu entlassen. ist das wirklich so einfach? ich habe einen unbefristeten vertrag, war vor der entbindung allerdings erst ein dreivierteljahr in der firma, er hatte schon nach bekanntgabe der schwangerschaft versucht mir zu kündigen, zog sich lange vorm arbeitsgericht hin habe daher nur knappe 7 monate da wirklich gearbeitet, 6 monate waren probezeit. der betrieb hat 45 mitarbeiter und und steht eigentlich ganz gut da soweit. ich bin die einzige frau im betrieb gewesen. kann er mich einfach so rauswerfen wenn ich nurhalbtags arbeiten möchte? wenn nicht, welche stundenzahl ist eigentlich "halbtags bzw teilzeit" ??? habe vollzeit 36 std. gearbeitet. herzlichen dank für ihre antwort, gruß jana melisé

Mitglied inaktiv - 18.03.2004, 13:20



Antwort auf: teilzeit nach eu

Hallo, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.03.2004



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