Hallo Frau Bader,
eine Frage zur Teilzeit: der Anspruch auf Teilzeit besteht unabhängig vom Erziehungsurlaub, da man während des EU weiter Arbeitnehmer bleibt. Daß der EU vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, ist irrelevant(z.B. in meinem Fall von Okt.99 bis Okt.02) Stimmt das so?
Gruß und Danke,
Doris
Mitglied inaktiv - 10.06.2002, 22:29
Antwort auf:
Teilzeit nach Ende EU/EU von 1999 bis 2002
Liebe Doris,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind 15 AN ohne Azubis da sind
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). ES soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.06.2002