Ich habe jetzt schon mal meinen Antrag auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit gestellt, damit mein AG genug Zeit hat das zu organisieren.
Beantragt hab ich 30 Std./Woche Mo.-Fr. 8 - 14 Uhr.
Es wurde die Teilzeit zwar genehmigt, nicht aber die AZ.
Vorgeschlagen wurde mir:
Entweder Mo - Fr 8 - 11 und 15 - 18 Uhr
Oder nach Absprache in zwei Verschiedenen Betrieben Mo - Fr von 12 - 18 Uhr
Das macht einem die Kinderbetreuung ja quasi unmöglich.
Es sei Betriebsbedingt nicht anders möglich die Kernarbeitszeit anders zu besetzen.
Hab jetzt bei der Gewerkschaft mal einen Beratungstermin angeleiert und werde zusätzlich mal die Angestelltenkammer um ein Rechtsberatungsgespräch bitten.
Das lass ich mir doch so nicht gefallen !!
Was hab ich denn überhaupt für Aussichten??
Ich kann und will nicht kündigen, weil ich auf den Job angewiesen bin und die wollen
mich nicht kündigen, weil die mir für 13 Jahre eine Abfindung zahlen müssten...
Ich würde mich über Tips oder einen Hoffnungsschimmer freuen...
von
Caroli13
am 28.05.2013, 09:39
Antwort auf:
Teilzeit nach Elternzeit, teilweise abgelehnt
Hallo,
sie haben keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten.
Der Arbeitgeber soll Ihre Belange berücksichtigen, wenn dies betrieblich möglich ist.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.06.2013
Antwort auf:
Teilzeit nach Elternzeit, teilweise abgelehnt
Vorraussetzungen gewährt werden, nicht aber unbedingt zu den von Dir gewünschten Arbeitszeiten. Man sollte versuchen sich zu einigen, aber wenn das nicht klappt, mußt Du ggf. kündigen, da der AG dem Teilzeitwunsch ja nachgekommen ist.
Siehe auch hier... wenn er belegen kann, daß "Deine" Wünsche den Ablauf stören würden, könntest Du hinten runterfallen...
3. Berücksichtigung Ihrer Zeiten
Wenn Sie Ihre Arbeitspflicht wirksam reduzieren konnten, so müssen Sie zusammen mit dem Arbeitgeber die neuen Arbeitszeiten festlegen. Sie können hierbei nach § 8 II S. 2 TzBfG Ihre Wünsche für die Legung derselben - auch mit der Begründung - angeben. Nach Abs. 3 hat der Arbeitgeber diese Wünsche auch zu berücksichtigen, soweit hier betriebliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere wenn hierdurch nicht der Ablauf des Betriebs gestört wird. Dies dürfte aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultieren, die ihm aufgrund des Arbeitsvertrags obliegt. Wichtig ist hierbei aber auch, dass der Arbeitgeber nachträglich die Verteilung der Arbeitszeiten ändern kann, wenn es der jeweilige Betrieb erfordert oder aber die Änderung einen Monat vorher angekündigt wird, vgl. § 8 V S. 4 TzBfG. Auch eine solche Änderung sollte jedoch durch eine Begutachtung geprüft werden, wenn es hierzu kommt.
von
peekaboo
am 28.05.2013, 12:39