Teilzeit in und nach Elternzeit / bzw. folgende Arbeitslosigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeit in und nach Elternzeit / bzw. folgende Arbeitslosigkeit

Guten Tag, wenn man vor der Elternzeit Vollzeit arbeitet, hat man ja danach keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Kann dies verändert werden wenn man - bereits in der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit von 15-30 Stunden ausübt? - wenn man nach der Elternzeit kurz Vollzeit arbeitet (für wie lange müßte das sein?) und dann reduziert (wie müßte man da vorgehen?) Wenn man nur 2 Jahre Elternzeit beantragt hat, steht einem das 3. Jahr ja noch offen sofern es 8 Wochen vor Ablauf beantragt wird, korrekt? - ist es möglich einen Teilzeitantrag zu stellen und falls dieser abgelehnt wird das 3. Jahr Elternzeit zu beantragen? - wenn man in Elternzeit auf 400,00 EUR (nicht Teilzeit) arbeitet, bekommt man dann anschließend Arbeitslosengeld vom vorherigen Verdienst? - Darf man bei seinem offiziellen 1.AG überhaupt für 400 EUR arbeiten? Viele Fragen auf die ich leider bisher keine Antworten gefunden habe. Ich hoffe Sie können helfen. Herzlichen Dank und freundliche Grüße

Mitglied inaktiv - 16.09.2008, 21:06



Antwort auf: Teilzeit in und nach Elternzeit / bzw. folgende Arbeitslosigkeit

Hallo, wie kommen Sie darauf, dass man keinen Anspruch hat? Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.09.2008



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