Hallo Frau Bader, aktuell bin ich in elternzeit, hab zuvor volzeit gearbeitet. Als ich im 4. Monat bekannt gab, dass ich schwanger bin bekam ich ein sofortiges beschäftigungsverbot. Und auch mein volles Gehalt. Jetzt möchte ich gerne nach einem Jahr wieder Teilzeit in elternzeit Arbeit. Es heißt ja: „wird man in der elternzeit schwanger, wird das beschäftigungsverbot-, Mutterschutz- Elterngeldgehalt vom Lohn vor der elternzeit berechnet. Bei mir also vom vollzeitgehalt vor der Geburt. Wenn ich jetzt Teilzeit in elternzeit nehme und werde dann schwanger, wird dann auch mein vollzeitgehalt zur Berechnung für Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elterngeld genommen? Oder nur das Teilzeitgehalt? Viele. Dank Grüße Verena
von
HooooS
am 12.12.2017, 23:18
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Teilzeit in elternzeit
Hallo,
Sie meinen, Sie wollen in der TZ ein neues Bv bekommen? Dann bekommen Sie da, was Sie ohne Bv bekämen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.12.2017
Antwort auf:
Teilzeit in elternzeit
Arbeitest du TZ in EZ bekommst du bei einem BV den TZ Lohn. Arbeitest du gar nicht, kannst du kein BV bekommen, du bist ja eh nicht auf Arbeit. Also auch kein Geld.
In beiden Fällen beendest du die laufende EZ zum Tag vor dem neuen MS und bekommst im MS den Vollzeitlohn.
Das neue EG berechnet sich aus dem Verdienst der letzten 12 Monate vor dem neuen MS. Hast du da TZ gearbeitet, fließt das natürlich ein. Hast du das nicht, gehen diese Monate mit 0 Eur ein. Bis zu 14 Monate mit EG/EGPlus bleiben unberücksichtigt.
LG Lilly
Mitglied inaktiv - 12.12.2017, 23:52
Antwort auf:
Teilzeit in elternzeit
Das hast du leider falsch gehört. In einem BV bekommt man immer das was man auch ohne dieses verdienen würde. Bei vz also vz, bei tz eben tz-lohn. Und wer gar nicht arbeitet weil wegen ez komplett daheim bekommt eben nichts - auch ein BV ist dann nicht nötig. Frauen deren vertrag zb wechselnde arneitzzeiten haben und so auf lohnbasis sind, werden im schnitt von 3 monaten gerechnet, bei gehalt ist das vertraglich festgelegte massgeblich. Vorzeitig die EZ beenden geht nur zum neuen Mutterschutz. Dann gibt es auch das volle mutterschaftsgeld egal wie vorher gearbeitet wurde. Beendet man die laufende ez nicht zum mutterschutz, gibt es im schlechtesten Fall nur den Anteil von der kk.
Für das neue eg sind die 12 Monate maßgeblich vor erneuten Bezug. Ob man da in EZ war ist ohne belanglos. Lediglich bis zu 14 Monate EG und die mutterschutzmonate werden ausgeklammert. Sprich, will man beim zweiten kind das gleiche eg wie beim ersten musd man entweder sofort wieder schwanger werden oder am dem ersten Geburtstag in etwa wieder voll arbeiten. Ansonsten wird das neue EG geringer.
Mitglied inaktiv - 12.12.2017, 23:56
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Teilzeit in elternzeit
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Aber wenn ich zwei Jahre zu Hause bleibe und elternzeit nehme ohne zu arbeiten, hab ich doch auch Anspruch auf Elterngeld oder? So hat es eine Freundin gemacht und die bekam Elterngeld und mutterschutzgeld vom Arbeitgeber+Krankenkasse. Vielen Dank Grüße
von
HooooS
am 13.12.2017, 22:55