Hallo,
ich habe eine neun Wochen alte Tochter. Nun habe ich direkt nach der Geburt einen Antrag gestellt. In dem habe ich beantragt, dass ich gerne 3 Jahre Elternzeit hätte, nach einem Jahr jedoch IM RAHMEN MEINER ELTERNZEIT für die kommenden 2 Jahre nur auf 50%-Basis arbeiten möchte. Wir haben weit über 200 Mitarbeiter im Betrieb und viele Teilzeitkräfte. Nun habe ich einen Brief erhalten, in dem steht, dass meine 3jährige Elternzeit bestätigt würde, aber über eine Einstellung auf 50%-Basis im Rahmen der Elternzeit müsse dann nächstes JAhr entschieden werden.
Darf mir dies überhaupt verwährt werden, wenn ich den Antrag früh genug gestellt habe?
Vielen Dank, Tatjana Krane
Mitglied inaktiv - 23.06.2006, 17:48
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit?
Hallo,
Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden.
Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden.
In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen.
Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BerzGG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann.
Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. In beiden Fällen der Verringerung der Arbeitszeit sollte der Rat eines Rechtsanwaltes des VAA eingeholt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.06.2006
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit?
http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?step=1&range=20&action=showMessage&message_id=42009&forum=115
lg, maike
Mitglied inaktiv - 24.06.2006, 08:38