Guten Tag Frau Bader,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit, welche am 7.11.2016 endet.
Ich arbeite derzeit in Teilzeit in Elternzeit (50%, 20Std, befristet bis 7.11.2016) und mein eigentlicher unbefristeter Vollzeitvertrag (ÖD) ruht.
Nun bin ich erneut schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der 9.3.16.
Ist es richtig, dass ich meine derzeitige Elternzeit spätestens zu Beginn des neuen Mutterschutzes (27.1.16) ohne Zustimmung des AG beenden kann und damit dann auch Anspruch auf das Mutterschaftsgeld aus meinem ruhenden Vollzeitvertrag habe? Kann in einem solchen Schreiben auch gleich den Antrag auf Übertragung der restlichen Elternzeit stellen? Was gilt es bei einem solchen Schreiben unbedingt zu beachten?
Wann muß ich, oder muss ich überhaupt, spätestens den befristeten Teilzeitvertrag kündigen?
Ich werde aller Voraussicht nach, bei Kind 2 nur ein Jahr Elternzeit nehmen und danach wieder in Teilzeit tätig sein.
Vielen Dank für Ihre tolle Unterstützung hier!!
Naizah
von
naizah
am 16.09.2015, 10:16
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit erneute Schwangerschaft was wann kündigen/beenden?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.09.2015