Teilzeit in Elternzeit Vertrag endet in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeit in Elternzeit Vertrag endet in Elternzeit

Guten Abend Ich habe im November 2013 einen Sohn bekommen und zwei Jahre Elternzeit eingereicht. Im März 2015 habe ich wieder in Teilzeit in Elternzeit mit 20 Stunden angefangen zu Arbeiten. Der Vertrag ist befristet und endet mit der 2j. Elternzeit, also im November 2015. Mein eigentlicher Vertrag (Vollzeit ungekündigt/unbefristet) ruht ja derzeit. Aus verschiedenen Gründen habe ich meine Elternzeit noch um das eine übrig gebliebene Jahr verlängert. Dies musste ich mind.3 Monate vor Ablauf der Elternzeit im November 2015 tun und vor der Sommerpause und habe bereits die schriftliche Zustimmung meines AG. Meine Vollzeitstelle ist durch einen extern einkaufen Mitarbeiter besetzt, deren Vertrag auch bis November 2016 verlängert wurde. Fur mich wurde eine neue 50% Stellte geschaffen (diese ist nicht befristet, nur mein Vertrag hierzu da TZ in EZ). Nun mein Problem: Ich bin wieder schwanger jedoch noch ganz am Anfang und voraussichtlicher ET ist Ende Februar. Ich möchte und muss aber bis zum Beginn der neuen Mutterschutzes weiter in TZ arbeiten. Wie sieht es mit einer Vertragsverlängerung des derzeitigen TZ Vertrages aus?Habe ich Anspruch darauf? Kann mir mein AG dies versagen, wegen der erneuten Schwangerschaft? Welche Möglichkeiten habe ich? Noch weiss mein AG nichts davon. Mündlich wurde mir die Verlängerung schon zugesagt, jedoch Hab ich noch nichts Schriftliches. Ich versuche nun das so zeitnah als möglich zu erwirken. Bin ich zur Information an meinen AG zwecks Vertragsverlängerung und Schwangerschaft verpflichtet? Bis November aussitzen kann ich mit nicht vorstellen. Welches Vorgehen wurden Sie mir empfehlen? Vielen Dank für Ihre Mühen. Naizah

von naizah am 13.07.2015, 22:12



Antwort auf: Teilzeit in Elternzeit Vertrag endet in Elternzeit

Hallo, Mund halten, Vertragsverlängerung unterschreiben und erst dann die Schwangerschaft mitteilen. Ihnen kann dadurch keine Nachteile entstehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.07.2015



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