Teilzeit, aber nur befristet-Rechtslage?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeit, aber nur befristet-Rechtslage?

Hallo, ich bräuchte mal einen Rat vom Experten... Da ich ab 1.6. alleinerziehend sein werde (im Moment holt noch mein Ex-Freund unsere Tochter um 13 Uhr aus dem Kindi ab)habe ich vor 2 Wochen mit meinem Arbeitgeber gesprochen, ihm die Situation und die Dringlichkeit erklärt und eine Änderng meiner Vollzeitstelle auf Teilzeit (25Std/Woche) beantragt. Heute hatte ich nun ein Gespräch mit der Personalabteilung und tatsächlich bieten sie mir zum 1.6. eine Halbtagsstelle an, allerdings nur auf ein Jahr befristet, in der zeit soll ich die Kinderbetreuung planen, so dass ich in einem Jahr wieder ganztags arbeiten kann oder gehen. Erst mal bin ich froh, dass es so schnell geklappt hat, aber ich habe Angst, dass ich in einem Jahr, wenn ich feststelle, dass ich aus welchen Gründen auch immer, doch nicht ganztags wieder arbeiten kann oder will, rechtlich eine schlechtere Ausgangsposition habe als jetzt. Mein Arbeitgeber beschäftigt ca. 4000 Mitarbeiter und wenn es zum Arbeitsgericht gehen würde, weil er mir keine Teilzeitstelle anbieten wollte, würde ich mit grosser Wahrscheinlichkeit Recht bekommen. Wie sieht das in einem Jahr aus? Ich bekomme keinen neuen vertrag sondern einen Zusatz zum bestehenden, wo das geld geregelt ist, die Zeiten und dass die Arbeitszeit in einem Jahr wieder Vollzeit wird. Kann mi jemand sagen, ob ich lieber jetzt kämpfen soll um eine unbefristete Lösung zu bekommen oder in einem jahr das Beste hoffen? Danke schon mal und Grüßle aus dem Süden

Mitglied inaktiv - 27.04.2005, 11:30



Antwort auf: Teilzeit, aber nur befristet-Rechtslage?

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.04.2005



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