Steuerklassenwechsel bei Beamten 7 Monate vor Geburtstermin oder Mutterschutz?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Steuerklassenwechsel bei Beamten 7 Monate vor Geburtstermin oder Mutterschutz?

Hallo, ich bin Beamtin und befinde mich in der Babyplanung. Angenommen, es würde in diesem Monat klappen, so würde ich etwa um den 15. Juli 2014 ein Kind bekommen. Nun befinde ich mich derzeit in der Steuerklasse V, da wir dieses Jahr schon einmal die Steuerklasse gewechselt haben, können wir erst im Dezember einen Wechsel in Steuerklasse III für Januar 2014 beantragen. Dieser Wechsel ist für die Berechnung unseres Elterngeldes wichtig. Nun meine Frage, ich habe gelesen, dass man einen Monat des Mutterschutzes für die Elterngeldberechnung ausklammern kann und so nicht sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der Steuerklasse III sein muss, sondern dann nur 6 - wobei der Mutterschutzmonat mit seinem Mutterschutzgeld als siebter Monat zählt. Da ich als Beamtin - soweit ich weiß - kein Mutterschutzgeld bekomme, sondern weiter mein normales Gehalt, möchte ich nun wissen, ob ich auch einen Mutterschutzmonat ausklammern kann. Würde der Geburtstermin, z.B. 15.07.14, dann noch ausreichen für die Berechnung des Elterngeldes? Und wie würde es berechnet werden, da man ja normalerweise entsprechend des geringeren Mutterschutzgeldes etwas weniger Elterngeld bekommt. Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße heikeka

von heikeka am 07.10.2013, 17:39



Antwort auf: Steuerklassenwechsel bei Beamten 7 Monate vor Geburtstermin oder Mutterschutz?

Hallo, entscheiden ist der Bemessungszeitraum, also die letzten 12 Mo vor der Geburt. Und da ist entscheidend, welche Lohnsteuerklasse überwiegt. Beispiel Steuerklassenwechsel: Im Bemessungszeitraum vom September 2012 bis August 2013 hat die Mutter nichtselbstständig gearbeitet. Bis einschließlich Februar 2013 hatte sie die Steuer­klasse V und ab März bis August 2013 die Steuerklasse III. Steuerklasse V galt also in sechs Monaten des Bemessungszeitraums, die Steuerklasse III ebenfalls in sechs Monaten. Somit galt keines der beiden Abzugsmerkmale überwiegend. Maßgeblich für die Elterngeldberechnung ist daher die zuletzt aus der Lohn­ bzw. Gehaltsbescheinigung ersichtliche Steuerklasse III (vgl. BMFSFJ.de ) Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.10.2013



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