Frage: Stehen Urlaubstage zu?

Hallo, habe mehrere Fragen zu freinehmen nach einer Geburt! Ich bräuchte dringend noch etwas Hilfe mit allem (Haushalt, Kinder usw. bin dazu noch erkältet), mein Mann möchte aber keine Urlaubstage mehr "verbrassen". Die kleine wurde vor 9 Tagen geboren und der "Große" wird erst 2 Jahre. Ich schaffe das alles nicht alleine. Noch nicht! 1.Steht dem Papa nach einer Geburt (des 2. Kindes) freie Tage zu, die nicht als Urlaub angerechnet werden? Wenn ja wie viele? 2. Kann er von der Krankenkasse bezahlten Urlaub machen, um mich zu unterstützen? 3.Wo kann ich hilfe bekommen? Vielen Dank und die besten Grüße Carolin

Mitglied inaktiv - 13.06.2002, 22:37



Antwort auf: Stehen Urlaubstage zu?

Liebe Carolin, gesetzlich steht ihm kein Urlaub zu, evtl. vertraglich/tarifvertraglich. Mütter oder Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um während einer Krankheit des Partners die Kinder zu betreuen, müssen sich künftig rechtzeitig nach einer Haushaltshilfe umsehen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Verdienstausfall, etwa während eines unbezahlten Urlaubs, nur noch längstens für zwei Monate, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 1 KR 15/99 R) Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.06.2002



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